Rechtliche texte
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für LEFA Produkte
Edelstahl-Laser-Technik GmbH
Stand September 2026 Geltung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
I Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Edelstahl-Laser-Technik GmbH im Zusammenhang mit Produkten, Maschinen, Anlagen, Ersatzteilen und sonstigen Leistungen der Marke LEFA. Vertragspartner ist ausschließlich die Edelstahl-Laser-Technik GmbH, nachfolgend „ELT“.
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für künftige gleichartige Geschäfte mit Kaufleuten gelten sie auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ELT ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn ELT in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert oder leistet.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen folgende Rangfolge: Auftragsbestätigung, ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibung und technische Unterlagen, Angebot von ELT und diese Bedingungen.
II Angebot Vertragsschluss und Unterlagen
- Angebote von ELT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn ELT dies ausdrücklich erklärt.
- Eine Bestellung des Bestellers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von ELT in Textform oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
- Angaben in Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, CAD-Daten und technischen Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Branchenübliche oder technisch notwendige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen und dem Besteller zumutbar sind.
- An Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Programmen und sonstigen Unterlagen von ELT bleiben Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vorbehalten. Der Besteller darf sie ohne vorherige Zustimmung von ELT weder Dritten zugänglich machen noch für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden. Kommt der Vertrag nicht zustande, sind die Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
III Leistungsumfang Kundenvorgaben und Änderungen
- Umfang, Art und Ausführung der Lieferung oder Leistung bestimmen sich nach der Auftragsbestätigung und den darin ausdrücklich einbezogenen Unterlagen.
- Der Besteller ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Bereitstellung seiner Zeichnungen, CAD-Daten, Stücklisten, Spezifikationen, Rezepturen, Werkstoffe und sonstigen Vorgaben verantwortlich. ELT muss diese Vorgaben nur auf offensichtliche Unstimmigkeiten oder ausdrücklich vereinbarte Kriterien prüfen.
- Der Besteller stellt die erforderlichen Informationen, Freigaben, Beistellungen und Zugänge rechtzeitig und in geeigneter Qualität bereit. Verzögerungen und Mehraufwendungen infolge nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung gehen nach den gesetzlichen Vorschriften zulasten des Bestellers.
- Änderungswünsche des Bestellers werden erst verbindlich, wenn sich die Parteien über die geänderte Leistung und deren Auswirkungen auf Vergütung und Termine geeinigt haben. Bis dahin darf ELT den betroffenen Leistungsteil aussetzen, soweit dies erforderlich und dem Besteller zumutbar ist.
IV Lieferzeit und Leistungshindernisse
- Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn ELT sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Eine Frist beginnt erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Mitwirkungshandlungen erbracht und vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller selbstständig nutzbar und zumutbar sind und ihm dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
- Wird ELT durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und von ELT nicht zu vertretendes Ereignis vorübergehend an der Leistung gehindert, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt insbesondere bei Naturereignissen, Krieg, Terror, behördlichen Maßnahmen, rechtmäßigen Arbeitskämpfen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebs- oder Transportstörungen, Cyberangriffen und Verzögerungen von Zulieferern, soweit ELT das jeweilige Ereignis nicht zu vertreten hat und es die Vertragserfüllung tatsächlich beeinträchtigt.
- ELT informiert den Besteller unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer des Hindernisses. Dauert es länger als drei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Bereits empfangene Gegenleistungen sind zu erstatten; erbrachte, vertragsgemäß nutzbare Teilleistungen sind abzurechnen.
- Bei Liefer- oder Leistungsverzug richten sich die Rechte des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Schadensersatzansprüche gilt zusätzlich Abschnitt XII.
V Preise
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Montage, Inbetriebnahme und gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Zölle, Abgaben und sonstige öffentliche Lasten im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung trägt der Besteller, soweit sie nicht kraft Gesetzes von ELT zu tragen sind.
- Zusatzleistungen und nachträgliche Änderungen, die der Besteller veranlasst, werden nach dem erforderlichen Aufwand vergütet, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen wird.
VI Zahlung und Sicherheiten
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Einzelgeschäfte gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Im laufenden Geschäftsverkehr sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang gewährt ELT 2 Prozent Skonto, sofern die Rechnung keine abweichende Zahlungsbedingung enthält und keine fälligen Forderungen offenstehen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei ELT.
- Der Besteller kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. ELT kann ab Verzugseintritt die gesetzlichen Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale und einen weitergehenden Verzugsschaden verlangen.
- Der Besteller darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere wegen Mängeln, bleiben unberührt.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von ELT durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen ELT die Rechte aus § 321 BGB zu. ELT kann insbesondere eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen und bis zu deren Leistung die eigene Leistung verweigern.
VII Versand Gefahrübergang und Abnahme
- Warenlieferungen erfolgen ab Lieferwerk. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. In diesem Fall geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und frachtfreier Lieferung.
- Verzögert sich Versand, Übergabe oder Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf ihn über. Angemessene Lager- und Mehraufwendungen kann ELT nach Nachweis verlangen.
- Soweit eine Leistung der Abnahme bedarf, zeigt ELT ihre Fertigstellung an. Der Besteller prüft die Leistung innerhalb angemessener Frist und nimmt sie ab, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt. Unwesentliche Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- ELT kann für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Leistungsteile eine Teilabnahme verlangen, wenn dies dem Besteller zumutbar ist. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein.
VIII Eigentumsvorbehalt
- ELT behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung erstreckt sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
- Der Besteller behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und versichert sie auf eigene Kosten zum Wiederbeschaffungswert gegen übliche Sachgefahren, soweit Art und Wert dies rechtfertigen. Pfändungen, Beschlagnahmen, Beschädigungen, Verlust und sonstige Zugriffe Dritter teilt er ELT unverzüglich mit.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für ELT als Hersteller, ohne dass daraus Verpflichtungen für ELT entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt ELT Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die neue Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die Vorbehaltsware.
- Der Besteller tritt ELT bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts einschließlich Umsatzsteuer sicherungshalber ab. Bei Miteigentum ist die Abtretung auf den Miteigentumsanteil von ELT beschränkt. ELT nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt widerruflich zur Einziehung ermächtigt. Bei Zahlungsverzug darf ELT die Ermächtigung widerrufen und die zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen verlangen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt ELT auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
- Verlangt ELT bei vertragswidrigem Verhalten die Herausgabe der Vorbehaltsware, liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn ELT dies ausdrücklich erklärt oder das Gesetz dies zwingend vorsieht.
IX Besondere Bestimmungen für LEFA Maschinen und Anlagen
- Der Besteller stellt auf eigene Kosten rechtzeitig die vereinbarten Voraussetzungen für Anlieferung, Einbringung, Montage und Betrieb her. Dazu gehören insbesondere tragfähige Aufstellflächen, geeignete Zufahrts- und Transportwege sowie die erforderlichen Strom-, Wasser-, Gas-, Druckluft-, Abwasser-, Abluft- und sonstigen Medienanschlüsse. Abweichende Vereinbarungen in Angebot oder Auftragsbestätigung bleiben unberührt.
- Der Besteller beschafft die für Aufstellung und Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen und sorgt am Einsatzort für sichere Arbeitsbedingungen. Er informiert ELT vor Beginn der Arbeiten über besondere Gefahren, Schutzvorgaben und betriebliche Zutrittsregelungen.
- Montage, Inbetriebnahme, Einweisung, Schulung und Probebetrieb gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Können vereinbarte Arbeiten aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden, kann ELT die hierdurch erforderlichen Warte-, Reise- und Mehraufwendungen nach Nachweis verlangen.
- Vereinbarte Leistungs- und Kapazitätsangaben beziehen sich auf die festgelegten Betriebsbedingungen, Einsatzstoffe, Rezepturen und Beladungen. Der Besteller teilt ELT die maßgeblichen Produkt- und Prozessparameter vollständig mit. Abweichungen, die allein auf anderen Betriebsbedingungen oder Einsatzstoffen beruhen, stellen keinen Mangel dar.
- Der Besteller betreibt die Maschinen und Anlagen nur bestimmungsgemäß, durch ausreichend qualifiziertes Personal und nach den übergebenen Betriebs-, Sicherheits-, Reinigungs- und Wartungsvorgaben. Mängelrechte bleiben unberührt, soweit ein Verstoß gegen diese Pflichten für den Mangel nicht ursächlich war.
- Verschleißteile und normaler, vertragsgemäßer Verschleiß sind keine Sachmängel. Eigenmächtige Änderungen, Reparaturen oder Eingriffe durch den Besteller oder Dritte berühren Mängelrechte nur, soweit sie für den Mangel ursächlich sind oder dessen Prüfung oder Beseitigung wesentlich erschweren.
X Untersuchung und Mängelanzeige
- Ist der Besteller Kaufmann und handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
- Die Mängelanzeige soll den Mangel möglichst konkret beschreiben und in Textform erfolgen. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bleiben unberührt.
XI Mängelrechte und Verjährung
- Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit sind insbesondere die Auftragsbestätigung und die ausdrücklich einbezogenen technischen Spezifikationen.
- Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Besteller gibt ELT die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit und stellt die beanstandete Sache auf Verlangen zur Verfügung. Ist die Beanstandung unberechtigt und hat der Besteller dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, kann ELT die erforderlichen Prüf- und Transportkosten ersetzt verlangen.
- Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Mangel auf ungeeigneten oder unsachgemäß verwendeten Kundenvorgaben oder Beistellungen, natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Lagerung oder Behandlung, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte oder nicht autorisierten Änderungen beruht. Dies gilt nicht, soweit der Besteller nachweist, dass der betreffende Umstand für den Mangel nicht ursächlich war.
- Für eingesetzte Komponenten anderer Hersteller gelten die gesetzlichen und vertraglichen Mängelpflichten von ELT. Weitergehende Herstellergarantien bleiben unberührt und begründen nur Ansprüche gegen den jeweiligen Garantiegeber nach den Garantiebedingungen.
- Ansprüche wegen Mängeln verjähren grundsätzlich in zwölf Monaten ab Ablieferung; bei abnahmebedürftigen Leistungen beginnt die Frist mit der Abnahme. Unberührt bleiben insbesondere die gesetzlichen Fristen für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden, für Mängel an einem Bauwerk oder an Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür sowie für gesetzliche Rückgriffsansprüche.
- Die Verkürzung nach Ziffer 5 gilt ferner nicht bei Arglist, einer übernommenen Garantie, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend Abschnitt XII.
XII Haftung
- ELT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von ELT sowie für Aufwendungsersatzansprüche.
XIII Schutzrechte bei Vorgaben des Bestellers
- Der Besteller gewährleistet, dass die Nutzung der von ihm bereitgestellten Zeichnungen, Dateien, Muster, Marken, Kennzeichnungen oder sonstigen Vorgaben durch ELT zur vertragsgemäßen Ausführung keine Rechte Dritter verletzt.
- Wird ELT wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Besteller ELT von den berechtigten Ansprüchen und den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. ELT informiert den Besteller unverzüglich, gibt ohne dessen Zustimmung keine nachteiligen Anerkenntnisse ab und ermöglicht ihm in angemessenem Umfang die Führung der Verteidigung.
XIV Erfüllungsort Gerichtsstand und Recht
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist das Lieferwerk von ELT; Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von ELT.
- Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von ELT. ELT ist außerdem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts CISG und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
XV Schlussbestimmungen
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertragsschluss, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung, sollen in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.